Was möchten Sie wissen?
- Wie beantrage ich eine medizinische Rehabilitation?
- Wer ist zuständig?
- Wann ist die GRV zuständig?
- Wie beantrage ich eine Anschlussheilbehandlung (AHB)?
- An wen kann ich mich bei den Ruland Kliniken wenden?
- Wer entscheidet, in welche Reha-Einrichtung ich komme?
- Gibt es Unterschiede bei den Kostenträgern?
- Habe ich ein Wunsch- und Wahlrecht?
- Was sind berechtigte Wünsche?
- Wie nehme ich mein Wahlrecht für die Ruland Kliniken am besten wahr?
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Ihr Weg zur Reha
Die Behandlung in den Ruland Kliniken beginnt häufig im Anschluss an den Aufenthalt in einem Akutkrankenhaus. Sind Sie noch erwerbstätig, übernimmt in den meisten Fällen die Rentenversicherung die Kosten. Ihr stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik wird in diesem Fall als Anschlussheilbehandlung (AHB) bezeichnet. Stehen Sie nicht mehr im Erwerbsleben (z.B. als Rentner oder Pensionär), ist Ihre Krankenkasse der Kostenträger. Dieses Verfahren wird Anschlussrehabilitation (AR) genannt.
Erfolgt eine stationäre Reha-Maßnahme ohne vorausgegangene Krankenhausbehandlung muss Ihr behandelnder Haus- oder Facharzt den Aufenthalt befürworten und der Kostenträger eine Kostenübernahmeerklärung ausstellen.
Die Ruland Kliniken sind von den Kostenträgern (Rentenversicherungsträger, gesetzliche Krankenkassen, private Krankenversicherungen, Beihilfestellen, Bundesknappschaft, Post, Bahn) als Rehabilitationsklinik anerkannt. Mit den Krankenkassen besteht ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V.
Die privaten Krankenversicherungen übernehmen ebenfalls die Kosten der „stationären Weiterbehandlung“. Diese muss allerdings noch während des Aufenthalts im Akutkrankenhaus beantragt und von den privaten Krankenversicherungen genehmigt werden.
Außerdem können alle Selbstzahler aufgenommen werden.
Wie beantrage ich eine medizinische Rehabilitation?
Jede medizinische Rehabilitation muss vor Antritt von Ihnen selbst beantragt werden. Dazu ist ein befürwortendes ärztliches Gutachten Ihres behandelnden Arztes erforderlich. Antragsvordrucke erhalten Sie vom jeweiligen Kostenträger. In den meisten Fällen sind die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) oder Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die zuständigen Kostenträger. Für Beamte übernimmt die Beihilfe anteilig Kosten für eine medizinische Rehabilitation.
Nach Eingang des Antrags klären die Kostenträger untereinander die Zuständigkeit. Ist der zuerst angesprochene Kostenträger nicht zuständig, leitet er den Antrag innerhalb einer kurzen Frist an den nächsten weiter.
Wer ist zuständig?
Die Gesetzliche Rentenversicherung ist meist zuständig, wenn durch eine Rehabilitation Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden können (z. B. Vermeidung von Frühverrentung). Für Erwerbstätige, Arbeitssuchende, Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung und andere ist die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) der richtige Ansprechpartner. Im Eil-Verfahren werden so auch kurzfristig Heilverfahren von der GRV genehmigt, sodass der Anspruch etwa auf Krankengeld vorerst gesichert bleibt. Versicherte, die arbeitsunfähig erkrankt sind und deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, können über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufgefordert werden, eine medizinische Rehabilitation zu beantragen.
Wann ist die GRV zuständig?
Die Gesetzliche Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu vermeiden oder Beschwerden zu lindern. Allerdings nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Die Gesetzliche Rentenversicherung ist oftmals Ansprechpartner, wenn kein anderer Kostenträger vorrangig zuständig ist oder wenn Vorsorgeleistungen notwendig sind, z. B. um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen.
Sprechen Sie mit Ihrem Haus- oder Facharzt über Ihren Wunsch nach einer medizinischen Rehabilitation. Er wird Sie beraten, welche Rehabilitationsart medizinisch erforderlich ist und Sie bei der Antragstellung entsprechend unterstützen.
Wie beantrage ich eine Anschlussheilbehandlung (AHB)?
Bei vielen Erkrankungen oder operativen Eingriffen ist eine Rehabilitation im Anschluss an die Behandlung im Akutklinikum erforderlich. Dies trifft etwa bei Operationen an Hüft-, Knie-, Schulter- oder Handgelenk sowie an den Bandscheiben zu. Für diese Fälle haben die Kostenträger besondere Antragsverfahren entwickelt. So ist eine zügige Verlegung in eine Rehabilitationsklinik bzw. AHB-Klinik gewährleistet. Alle erforderlichen Schritte kann der behandelnde Arzt im Krankenhaus einleiten. Auch der Sozialdienst der Klinik unterstützt Sie bei der Antragstellung und organisiert die Verlegung.
An wen kann ich mich bei den Ruland Kliniken wenden?
Bei der Aufnahme in die Ruland Kliniken hilft Ihnen ein kompetentes Team von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Klicken Sie hier, um zum passenden Kontakt zu gelangen.
Wer entscheidet, in welche Reha-Einrichtung ich komme?
Alle Kostenträger, wie Ihre Renten- oder Krankenversicherung, entscheiden nach dem Sozialrecht nach sogenanntem pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist auf die persönliche Lebenssituation, Alter, Geschlecht, Familie und religiöse oder weltanschauliche Bedürfnisse und berechtigte Wünsche der Leistungsberechtigten Rücksicht zu nehmen (§ 9 SGB IX).
Gibt es Unterschiede bei den Kostenträgern?
Der Rentenversicherungsträger hat das Recht und die Pflicht, Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu bestimmen (§ 13 SGB VI). Die vorgeschlagene Einrichtung muss indikationsgerecht sein, d.h., sie muss den notwendigen Fachbereich führen. Die Krankenkassen treffen sowohl nach medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls die Entscheidung, in welcher Rehabilitationseinrichtung die Reha stattfinden soll, wie auch nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Stationäre Rehabilitation wird in Einrichtungen mit Versorgungsverträgen erbracht (§ 111 SGB V). Daneben kann die Leistung seit April 2007 auch in zertifizierten Einrichtungen (Qualitätssicherung nach § 20 Abs. 2 a SGB IX) ohne Vertrag erbracht werden. Allerdings sind dann vom Leistungsempfänger (Patienten) eventuell entstehende Mehrkosten zu tragen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V).
Habe ich ein Wunsch- und Wahlrecht?
Ja, Sie haben ein Wahlrecht; jedoch nur, wenn Sie berechtigte Wünsche benennen. D.h., die Rehabilitationsträger dürfen grundsätzlich bei der Auswahl eigene oder Vertragseinrichtungen bevorzugen. Sie müssen allerdings die vorab genannten Grundsätze (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit) und Richtlinien berücksichtigen. Sollten Sie einen berechtigten Wunsch nennen, dem nicht entsprochen werden kann, ist der Kostenträger verpflichtet, Ihnen dies sachlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 9 SGB IX).
Was sind berechtigte Wünsche?
Das sind Wünsche, die den vorab genannten gesetzlichen Bestimmungen der Kostenträger nicht entgegenstehen. Die gewünschte Klinik muss besonders geeignet sein, das Rehabilitationsziel zu erreichen (§ 9 SGB IX). Ihrer Wahl sollten also keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Außerdem sollte die Klinik zertifiziert sein.
Wie nehme ich mein Wahlrecht für die Ruland Kliniken am besten wahr?
Als Leistungsempfänger (Patient) haben Sie die Möglichkeit, bereits bei der Antragstellung eine bevorzugte Einrichtung (auch hinsichtlich Ausstattung und Lage) zu nennen. Die Ruland Kliniken sind mehrfach zertifiziert und erbringen damit den Nachweis, dass sie nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapieren. Es besteht eine Vielzahl an Belegungsverträgen. Hierzu gehören unter anderem die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherungen.
Nachdem Ihr Antrag versicherungsrechtlich geprüft und sozialmedizinisch begutachtet ist, erhalten Sie einen Bescheid. Bei Ablehnung der Rehabilitation oder Ihrer Wunschklinik können Sie Ihr Widerspruchsrecht, ggf. mit Unterstützung Ihres Arztes, innerhalb eines Monats schriftlich wahrnehmen. Das gilt auch, wenn Sie mit der vorgeschlagenen Reha-Einrichtung nicht einverstanden sind.

